Flexible Jugendhilfen
Jugendhilfe im Strafverfahren
Bei jungen Menschen, die zum Tatzeitpunkt zwischen 14. und 21. Jahren alt sind, gilt im Strafverfahren neben dem Strafgesetzbuch das Jugendgerichtsgesetz.
Zentrale Aufgabe der Jugendgerichtshilfe (auch Jugendhilfe im Strafverfahren genannt) ist es, im laufenden Verfahren die Betroffenen zu beraten und zu betreuen. Darüber hinaus geben wir dem Jugendrichter und dem Staatsanwalt einen Überblick über den bisherigen Lebensweg, sowie die familiäre und persönliche Situation des Jugendlichen beziehungsweise des Heranwachsenden.
Auch zu der Frage ob auf Heranwachsende (zum Tatzeitpunkt 18-21 Jahre alt) das allgemeine Strafrecht wie bei Erwachsenen oder das Jugendstrafrecht angewandt werden kann sollte, äußert sich die Jugendgerichtshilfe.
An der Hauptverhandlung vor Gericht nimmt der Vertreter der Jugendgerichtshilfe teil. Die Jugendhilfe im Strafverfahren hat dabei die Aufgabe die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung der Umwelt des Beschuldigten zu unterstützen und zu den zu ergreifenden Maßnahmen eine Stellungnahme abzugeben. Wir helfen dadurch dem Gericht sich ein Bild von der Entwicklung und Lebenssituation des jungen Menschen zu machen, bringen den erzieherischen Aspekt in das Strafverfahren ein und unterstützen das Gericht so, dass es ausgewogen urteilen kann. Ebenfalls prüfen wir, ob Leistung der Jugendhilfe eingeleitet werden sollten und es so Alternativen zu einem förmlichen Strafverfahren gibt (Diversion).
Auch nach dem Verfahren beraten und unterstützen wir junge Menschen bei Bedarf, sowie bei der Erfüllung von gerichtlichen Auflagen.
Im Rahmen unsere Tätigkeit im Bereich Jugendhilfe im Strafrecht bieten wir selbstverständlich auch Rat und Hilfe den Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten der Jugendlichen an.